AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Cards & Arts Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Angebote, Vertragsabschlüsse und Lieferungen der Cards & Arts Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH (C+A) erfolgen ausschließlich unter Geltung der nachfolgenden AGB in deren jeweils im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende AGB gelten auch dann nicht, wenn C+A diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder in deren Kenntnis Bestellungen ausführt.

(2) Die AGB gelten in ihrer jeweils im Bestellungszeitpunkt gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.

§ 2 Leistung, Leistungserbringung

Die Angebote von C+A sind freibleibend und unverbindlich. Erfolgt die Bestel- lung nicht persönlich gegenüber dem Außendienstmitarbeiter von C+A, kommt der Vertrag erst durch eine schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung durch C+A zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist die Auftrags- bestätigung, sofern der Kunde nicht binnen 5 Werktagen widerspricht; dies gilt auch bei Abweichungen zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung. Bei Bestellungen, die persönlich gegenüber dem Außendienstmitarbeiter von C+A abgegeben werden, kommt der Vertrag durch die Aushändigung der Ware an den Kunden vor Ort zustande.

§ 3 Lieferung, Transport und Verpackung

(1) Die Angabe der Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wird zwischen den Vertragspartnern etwas anderes vereinbart. Für den Eintritt von Lieferverzug ist in jedem Fall eine Mahnung erforderlich. Zumutbare Teil- lieferungen sind zulässig.

(2) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dieser trägt die Gefahr auch dann, wenn aufgrund gesonderter Vereinbarungen die Kosten des Versandes nicht vom Kunden getragen werden müssen. C+A behält sich das Recht vor, die Art des Versandweges auszuwählen oder sich bei der Lieferung auch Dritter zu bedienen.

§ 4 Preise, Zahlungen und Zahlungsmodalitäten

(1) Alle angebotenen Preise sind freibleibend, die Fakturierung erfolgt zu den am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisen zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Ab- zug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen räumen wir 2% Skon- to ein. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist dabei der Eingang der Zahlung bei C+A. Bei einer Ermächtigung zum Bankeinzug gewähren wir 3 % Skonto, sofern der Einzug durch uns kundenseitig binnen einer Woche möglich ist.

(3) Ist bei einem C+A erteilten Bankeinzugsrecht eine ordnungsgemäße Ab- buchung nicht möglich, so trägt der Kunde alle hieraus entstandenen Kosten von C+A, wenn er die Unmöglichkeit der Abbuchung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für anfallende Rücklastkosten.

(4) Ist der Kunde mit einer Geldforderung in Verzug, so ist C+A berechtigt, Ver- zugszinsen in Höhe von 4% p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäi- schen Zentralbank zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines höhe- ren Verzugsschadens bleibt unberührt.

(5) C+A ist berechtigt, als weiteren Verzugsschaden Mahnkosten in Höhe von 2,50 EUR pro Mahnung (maximal 3 Mahnläufe) geltend zu machen.

(6) Sind Teilzahlungen vereinbart, so werden alle Forderungen ohne Rücksicht auf die Fälligkeiten aus diesen Vereinbarungen sofort fällig, wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird, er einen Eigenantrag stellt, ein Fremdantrag nicht binnen 4 Wo- chen zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder er seine Vermögens- verhältnisse an Eides statt zu versichern hat.

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Gegen Forderungen von C+A kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Gewährleistung, Leistungsstörungen, Rückabwicklung

(1) Der Kunde hat die angelieferten Waren und Produkte unverzüglich nach dem Empfang zu untersuchen. Stellt er dabei Schäden, Mengendifferenzen oder sonstige Beanstandungen fest, ist er verpflichtet, C+A unverzüglich An- zeige hiervon zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.

(2) Soweit es sich um einen versteckten Mangel handelt, der bei der Unter- suchung nicht erkennbar war, muss die Anzeige unverzüglich nach der Ent- deckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(3) Mängel an Teilen der Lieferung können dann nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, wenn die Teillieferung für den Besteller verwertbar ist.

(4) Allgemein übliche und technisch bedingte Abweichungen von Maßen und der Form stellen keine Mängel dar und berechtigen den Kunden auch nicht, Sachmängel oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Farbangaben in Katalogen oder auf unserer Internetseite sind nicht verbindlich.

(5) Rücksendungen dürfen nur nach vorheriger Einverständniserklärung von C+A erfolgen.

§ 7 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) C+A behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden vor. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsüber- eignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehalts- ware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an C+A ab. C+A ermächtigt den Kunden widerruflich, die an C+A ab- getretene Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, jedoch nicht im Wege des Factoring. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsermächtigungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall steht C+A ein Anspruch gegen den Kunden auf unverzügliche Mitteilung aller zur Geltendmachung der abgetre- tenen Forderungen notwendigen Informationen (insbesondere Kontaktdaten der Käufer des Kunden) zu; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde gegen diesen Anspruch nicht geltend machen, wenn die zugrunde liegende Gegen- forderung nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

(2) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von C+A hinweisen und C+A unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden –insbesondere Zahlungsverzug- ist C+A berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

§ 8 Haftung

(1) C+A haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglisti- ger Täuschung. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, einer Verlet- zung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit haftet C+A bei jeder schuldhaf- ten Verletzung. Die Haftung ist jedoch der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

(2) Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

(3) Für andere Haftungsgründe als die der Absätze 1 und 2 haftet C+A bei ein- fachen Erfüllungsgehilfen nicht.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 9 Abtretungsverbot und Verwendung

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen C+A an Dritte abzutreten, soweit nicht C+A der Abtretung schriftlich zustimmt oder der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, Produkte von C+A ausschließlich an private und gewerbliche Endverbraucher zu liefern. Die Veräußerung an gewerbliche Wiederverkäufer der Groß- und Einzelhandelsstufe sowie der Export sind aus- drücklich ausgeschlossen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort - sowohl für Zahlung als auch Lieferung - ist der Unterneh- menssitz von C+A .

(2) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine Kör- perschaft des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver- mögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Unternehmenssitz von C+A. (3) Für die Rechtsverhältnisse zwischen C+A und dem Kunden gilt ausschließ- lich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestim- mung zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen.

§ 11 Verkaufshilfen

Der Kunde erhält leihweise Verkaufshilfen. Menge und Art der Überlassung be- dürfen einer gesonderten Vereinbarung. Diese Verkaufshilfen bleiben Eigen- tum von C+A und sind nach Ablauf der Geschäftsbeziehungen zurückzugeben, spätestens jedoch 4 Monate nach Auslieferung der letzten Bestellung an den Kunden. Der Kunde ist zu einem sorgsamen Umgang mit den Verkaufshilfen und zum Ersatz bei durch ihn zu vertretender Beschädigung oder Verlust ver- pflichtet. Des Weiteren müssen dem Vertriebspartner von C+A etwaige Schä- den oder Verluste umgehend gemeldet werden; die Meldung kann an den zu- ständigen Außendienstmitarbeiter erfolgen.

§ 12 Kauf auf Probe (ausschließlich für Kartenserien)

Ist eine Lieferung auf Probe vereinbart, beträgt die Laufzeit der Probephase vier Wochen. Eine Verlängerung der Probephase ist bei entsprechender Ver- einbarung möglich. Der Kunde ist während dieser Zeit zu einem sorgsamen Umgang mit den Waren und nur zur Zahlung der Ware verpflichtet, welche er an Käufer veräußert hat (unabhängig davon, ob der Käufer seinerseits bereits an den Kunden bezahlt hat). Ebenso ist der Kunde zur Zahlung bei durch ihn zu vertretender Beschädigung oder Verlust der Ware verpflichtet. Die Probephase kann jederzeit vom Kunden oder von C+A ohne Angabe von Gründen beendet werden. Nach Beendigung der Probephase, erfolgt die Rücknahme der nicht verkauften Ware durch den Außendienst von C+A sowie die Endabrechnung der verkauften Ware gemäß § 4. Bei endgültiger Kaufentscheidung des Kunden wird die “Lieferung auf Probe” in einen Auftrag umgewandelt und die gesamte Ware zur Zahlung gemäß § 4 fällig.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so werden die AGB in ihrem übrigen Inhalt davon nicht berührt.